Fliegende Bauten

Standsicherheitsnachweis – Prüfbuch (Baubuch) – Ausführungsgenehmigung – Beratung – Konstruktion

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wir sind Experten für Fliegende Bauten!

Täglich beschäftigen wir uns mit den notwendigen Nachweisen, der Konstruktion, der Zeichnungserstellung oder der Behördenkommunikation zur Erlangung der erfoderlichen Genehmigungen.

Grundsätzlich benötigen Fliegende Bauten immer eine sogenannte Ausführungsgenehmigung. Man könnte sagen, es handelt sich um das Pendant zu einer Baugenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung ist Teil eines Prüfbuchs für einen Fliegenden Bau und befähigt den Betreiber während des Gültigkeitszeitraums der Genehmigung die Anlage aufstellen und betreiben zu dürfen.

Unter bestimmten und strengen Rahmenbedingungen ist regelmäßig keine Ausführungsgenehmigung erforderlich. Die Abgrenzungskriterien sind in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu finden. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.

Regelmäßig gestellte Fragen rund um das Thema Fliegende Bauten finden Sie in den nachfolgenden FAQs.

Fliegende Bauten können z.B. sein:

  • Bühnen
  • Tribünen
  • Zelte
  • Container
  • Gerüstkonstruktionen
  • Fahrgeschäfte
  • Kabelbrücken
  • Werbetragwerke
  • LED Tragwerke
  • PA-Tower
  • Lichtmasten
  • Layher
  • Membrantragwerke
  • Verkaufsstände
  • Kletteranlagen
  • Mobile Sportgeräte
  • Überdachungen

Fliegende Bauten – FAQ

Beispiel für eine  neue Anlage ohne bereits vorhandene Unterlagen oder Planungen:

  • Zunächst muss ein Konzept des Fliegendes Bau vorliegen
  • Vordimensionierung und Konstruktion der Tragstruktur und Details
  • Erstellung Standsicherheitsnachweis („Statik“)
  • Zeichnungserstellung (Übersichtszeichnung inkl. Aufbauvarianten, Lastenplan, Unterpallungsplan, Baugruppenzeichnungen, Einzelteilzeichnungen)
  • Zusammenstellung der Materialzertifikate der verwendeten Bauprodukte und der Herstellerqualifikation nach EN 1090 (mind. EXC 2)
  • Prüfung der Unterlagen durch eine Prüfstelle für Fliegende Bauten
  • Probeweise Aufstellung des Fliegenden Bau und Abnahme durch die Prüfstelle für Fliegende Bauten („Erstabnahme“)
  • Genehmigungserteilung und Prüfbucherstellung durch Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten

Die Aufstellung der Anlage ist der am Aufstellungsort zuständigen Bauaufsicht rechtzeitig anzuzeigen. I.d.R. erfolgt eine Gebrauchsabnahme durch die zuständige Behörde. „Rechtzeitig“ wird in der Praxis mit mehr als zwei Wochen Vorlauf definiert.

Eine erforderlicher Zeitraum für die oben genannten Schritte ist nicht definierbar. Durch die notwendigen Vorarbeiten, die Prüfung und den Verwaltungsakt kann der Ablauf regelmäßig bis zu 3 Monate betragen. Je nach Auslastungen wurden auch schon Genehmigungen in wenigen Wochen fertiggestellt

Tipp: Beginnen Sie vier Monate vor der ersten Aufstellung mit dem Genehmigungsprozess.

Nein, Ausführungsgenehmigungen können nur von einer deutschen Genehmigungsstelle erteilt werden. Bauvorlagen einer ausländische Genehmigung, die in deutscher Sprache abgefasst sind, können ggf. berücksichtig werden.

Die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes (Standsicherheit, Brandschutz, etc.) gelten in gleicher Weise für alle Fliegenden Bauten (siehe Landesbauordnung „Standsicherheit). Der Betreiber muss eigenverantwortlich für die Einhaltung aller Anforderungen sorgen, da insbesondere die mit der Ausführungsgenehmigung verbundenen Prüfungen und Gebrauchsabnahmen entfallen.

Der Betrieb eines Fliegenden Baus ohne Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung ist nicht zulässig. Der Verlust des Prüfbuches ist der zuständigen Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag wird die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage des Behördenexemplars ein gebührenpflichtiges Ersatzexemplar ausstellen.

Gültige Typenprüfbescheide können als Bauvorlage im Genehmigungsverfahren für Fliegende Bauten eingereicht  werden.

Ballastierungen, Abspannungen und deren Befestigungen sind in den geprüften technischen Unterlagen zeichnerisch detailliert darzustellen.

Welcher Ausführungsklasse nach Normreihe DIN EN 1090 sind vorwiegend ruhend beanspruchte Tragwerke und deren Bauteile von Fliegenden Bauten (z.B. Zelte, Bühnen und deren Überdachungen, Tribünen, Werbeanlagen, etc.) zuzuordnen?

Hersteller von Bauwerken, Tragwerken und Bauteilen mit vorwiegend ruhender Beanspruchung aus Stahl und Aluminium müssen für die Ausführungsklasse EXC 2 zertifiziert sein.

Nur die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten, die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 MBO einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Im Rahmen einer Gebrauchsabnahme können sinnvollerweise nur diejenigen standortspezifischen Faktoren berücksichtigt werden, die für die Aufstellung des konkreten Fliegenden Baus von Bedeutung sind, z. B. das Einhalten eines in der Ausführungsgenehmigung oder einer technischen Baubestimmung vorgegebenen Abstandes oder der Ausgleich von Geländeunebenheiten durch Unterpallungen.

Aufblasbare Zelte sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 MBO. Ab einer Grundfläche von 75 m² (in Hessen ab 100 m²) ist auch für aufblasbare Zeltkonstruktionen, die Fliegende Bauten sind, eine Ausführungsgenehmigung und ein Prüfbuch mit den üblichen Bauvorlagen erforderlich (§ 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 MBO).

Sofern sie der Definition des § 76 Abs. 1 MBO entsprechen, insbesondere geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgebaut und zerlegt zu werden, ist für solche Wände ab einer Höhe von mehr als 5,0 m eine Ausführungsgenehmigung erforderlich (§ 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MBO).

Wird eine Tribüne oder Bühne temporär in einem Gebäude aufgestellt, so gilt sie nicht als bauliche Anlage und ist somit kein Fliegender Bau. Eine Gebrauchsabnahme ist daher nicht möglich. Die Aufstellung in einem Gebäude kann allerdings die genehmigte Flucht- und Rettungswegsituation im Gebäude verändern, die ggf. einer gesonderten Betrachtung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde bedarf. Ist ein Prüfbuch vorhanden, kann es zur Beurteilung der Standsicherheit und Tragfähigkeit herangezogen werden.

Beschluss des Arbeitskreis Fliegende Bauten (AKFlB) der Fachkommission Bauaufsicht auf seiner 73. Sitzung im November 2010:

Für eine Bühne oder eine bodengestützte Traversenkonstruktion in einer Veranstaltungs-/Messehalle (bauliche Anlage / Gebäude) ist kein „Baubuch“ (Prüfbuch / Ausführungsgenehmigung) notwendig. Gleiches gilt auch, wenn diese Konstruktion bei Errichtung im Freien ein ausführungsgenehmigungspflichtiger Fliegender Bau ist. Weiterhin notwendig ist jedoch der Nachweis der Standsicherheit und Tragfähigkeit gemäß BGV C1 / DGUV V17.

„Der Arbeitskreis stellt fest, dass ortsveränderliche veranstaltungstechnische Einrichtungen wie Bühnen- und Traversenkonstruktionen bei Errichtung innerhalb von Gebäuden keine Fliegenden Bauten sind und somit keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen.“

Fahrzeuge oder Wagen, die durch Zu- und Anbauten in ihrer Form wesentlich verändert und betriebsmäßig ortsfest benutzt werden, können die Kriterien für Fliegende Bauten erfüllen. Die Abgrenzung muss immer im Einzelfall erfolgen. Die Genehmigungspflicht ergibt sich dann aus § 76 MBO.

Zelthallen sind zur Verlängerungsprüfung grundsätzlich in ihrer vollen Länge entsprechend der Ausführungsgenehmigung aufzubauen. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein Teilaufbau unter der Voraussetzung statthaft, dass die restlichen Teile im unaufgebauten Zustand geprüft werden können. Diese Verfahrensweise ist im Prüfbericht zu dokumentieren.

Werden kleinere Zelte zu einer Zelteinheit mit einer 75 m² überschreitenden Grundfläche verbunden oder aneinandergebaut, löst eine derartige „Zeltstadt“ die Genehmigungspflicht für die Gesamtanlage aus.

Zelte werden bei Aufziehen einer Schlechtwetterfront regelmäßig als Zufluchtsstätte genutzt. Die Standsicherheit muss daher auch für solche Fälle gewährleistet sein. Die Berücksichtigung reduzierter Windstaudrücke ist somit nicht möglich.

Die aus der Bemessung resultierende Anzahl der Stabanker ist stets einzubringen. Ein stufenweises Verankern von Zelten in Abhängigkeit von den Windverhältnissen lassen die technischen Regeln DIN 4112 / DIN EN 13782 nicht zu.

Zurrgurte dürfen nur für Bauteile verwendet werden, bei denen das Versagen eines Gurtes die Standsicherheit der baulichen Anlage nicht gefährdet. Diagonalverspannungen dürfen nicht aus Zurrgurten hergestellt werden. Bei Zirkuszelten dürfen Zurrgurte nur zur Abspannung von Rondellstangen verwendet werden.

Hebezeuge sind keine Bauprodukte nach § 2 Abs. 9 MBO, da sie nicht zum dauerhaften Verbleib in baulichen Anlagen bestimmt sind. Es sind Montagehilfen, die nach Abschluss der Montage zu entlasten oder derart zusätzlich (z.B. durch Ketten, Drahtseile) zu sichern sind, so dass bei Schlupf oder Ausfall der Kraftübertragung im Hebezeug eine kraft- und formschlüssige Tragwirkung durch die zusätzliche Sicherung erfolgt.

Nein, die Eingangsbestätigung eines Antrages auf Verlängerung der Ausführungsgenehmigung oder eine Bescheinigung über den Betrieb stellen keinen Ersatz für eine gültige Ausführungsgenehmigung dar.

Hinweis: Einge der Fragen und Antworten entstammen der Auslegungsfragen an die Bauministerkonferenz (www.is-argebau.de) und wurden z.T. wörtlich und z.T. sinngemäß übernommen. Alle Antworten sind informativ und ohne Gewähr.